Gesetze / Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung
JFAngAusbV§ 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/10#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/10#abs-3 (3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/10#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.