Gesetze / Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung

JFAngAusbV

§ 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“

Stand: 01.08.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,
2.
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
3.
Zustellungen zu veranlassen,
4.
Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie
5.
gerichtliche Entscheidungen entweder
a)
vorzubereiten,
b)
zu verarbeiten oder
c)
vorzubereiten und zu verarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/10#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Zivilprozessverfahren und
2.
Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/10#abs-3 (3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/10#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 § 11