Gesetze / Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
JArbSchUV§ 2 Untersuchungsberechtigungsschein
Stand: 10.06.2019
Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.