Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 50 Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/50#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen

1.
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
2.
die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/50#abs-2 (2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 49 § 51