Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 43 Freistellung für Untersuchungen
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.