Gesetze / Landesrecht Bayern / Jugendarbeitfreistellungsgesetz

JArbFG

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dieses Gesetz gilt entsprechend für ehrenamtliche Leiter von Jugendchören, Jugendorchestern und sonstigen Jugendmusikgruppen, wenn sie an Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung mitwirken, die den Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 entsprechen. Anträge auf Freistellungen können in diesen Fällen nur vom Bayerischen Musikrat e. V. gestellt werden.

Art 4 Art 6