Gesetze / Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
JAbschlVUV§ 4
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.