Gesetze / Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

JAbschlVUV

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.

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