Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

JAVollzG NRW

§ 22 Besondere Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/22#abs-1 (1) Gegen Jugendliche können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann. Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie zur Verhinderung von Selbstverletzungen zulässig. Die Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie es der Zweck erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/22#abs-2 (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:

1. der Entzug von Gegenständen, die zu Gewalttätigkeiten missbraucht werden könnten,

2. die Beobachtung von Jugendlichen ohne technische Hilfsmittel,

3. die Absonderung von oder die Zusammenlegung mit anderen Jugendlichen und

4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/22#abs-3 (3) Eine Beobachtung der Jugendlichen mittels Videotechnik ist nur in besonders gesicherten Arresträumen ohne gefährdende Gegenstände zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen oder Dritter erforderlich ist. Das Schamgefühl der Jugendlichen ist zu schonen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/22#abs-4 (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen werden durch die Vollzugsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Arresteinrichtung eine vorläufige Anordnung treffen. In diesen Fällen ist die Entscheidung der Vollzugsleitung unverzüglich einzuholen. Die Gründe für die Anordnung und Aufhebung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/22#abs-5 (5) Jugendliche, die in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht sind, sucht der ärztliche Dienst auf.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/22#abs-6 (6) Die Regelungen der §§ 72 bis 75 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen über den unmittelbaren Zwang gelten für den Vollzug des Jugendarrestes entsprechend. Waffen dürfen nicht gebraucht werden.

§ 21 § 23