Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

JAVollzG NRW

§ 20 Konfliktregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/20#abs-1 (1) Verstoßen die Jugendlichen gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, werden Ursachen und Auswirkungen dieser Pflichtverstöße alsbald nach ihrer Feststellung in einem Gespräch erörtert und möglichst aufgearbeitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/20#abs-2 (2) Verbleibende Probleme sollen durch ausgleichende Maßnahmen, insbesondere Entschuldigung, Schadenswiedergutmachung oder -beseitigung, bewältigt werden. Zudem können erzieherische Maßnahmen, namentlich die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu einer Dauer von zwei Tagen, angeordnet werden.

§ 19 § 21