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JAVollzG NRW

§ 18 Verhalten der Jugendlichen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/18#abs-1 (1) Das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen für ein sozialverträgliches Verhalten ist zu wecken und zu fördern. Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten und dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben nicht stören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/18#abs-2 (2) Sie haben die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie ohne Erlaubnis nicht verlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/18#abs-3 (3) Ihre Arresträume und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen haben sie in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/18#abs-4 (4) Sie haben Umstände unverzüglich zu melden, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten.

§ 17 § 19