Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 11 Persönlicher Bereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/11#abs-1 (1) Jugendliche dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen mit Zustimmung der Einrichtung belassen oder überlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/11#abs-2 (2) Sie dürfen eigene Kleidung tragen. Anstaltseigene Kleidung wird bei Bedarf oder auf ihren Wunsch zur Verfügung gestellt.