Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JAPO§ 64 Bewertung der Prüfungsarbeiten; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/64#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Prüfern selbständig mit einer Einzelnote bewertet. Bei mehr als 150 Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüfer bestimmt werden. § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/64#abs-2 (2) Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch neun. Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl neun entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/64#abs-3 (3) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als fünf Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Zahl fünf vermindert sich bei Erlass von ein oder zwei Arbeiten auf vier. Wer nicht nach Satz 1 und 2 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/64#abs-4 (4) Die Einzelnoten, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie die sich nach Abs. 3 ergebende Rechtsfolge werden den Prüfungsteilnehmern schriftlich bekannt gegeben. Im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt die Bekanntgabe spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.