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JAPO

§ 30 Bewertung der Prüfungsarbeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/30#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Prüfern selbständig mit einer Einzelnote bewertet. Im Regelfall soll einer der Prüfer aus dem Bereich der Universität und einer aus dem Bereich der Praxis kommen. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit in dem durch die bisherigen Bewertungen gegebenen Rahmen durch Stichentscheid bewertet, wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/30#abs-2 (2) Für jeden Prüfungsort müssen die Bearbeitungen einer Aufgabe von denselben Prüfern bewertet werden. Wenn an einem Prüfungsort mehr als 100 Prüfungsteilnehmer an der Prüfung teilnehmen, können mehr als zwei Prüfer zur Bewertung bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/30#abs-3 (3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/30#abs-4 (4) Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmte Prüfer, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, die Bewertung der ihnen zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, werden durch andere Prüfer ersetzt. Sofern ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihnen zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet haben, bleiben die von ihnen vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/30#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sowie die Örtlichen Prüfungsleiter können von den Regelungen des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 abweichende Bestimmungen treffen. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses können Prüfer auch an einem anderen Prüfungsort als an dem, für den sie bestellt sind, zur Bewertung der schriftlichen Arbeiten eingeteilt werden.

§ 29 § 31