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JAPO

§ 54 Ausbildungszeugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/54#abs-1 (1) Über jeden Ausbildungsabschnitt ist ein zusammenfassendes Zeugnis zu erstellen. Getrennte Ausbildungszeugnisse sind zu erstellen, wenn Rechtsreferendare während eines Ausbildungsabschnitts mehreren Ausbildungsstellen zugewiesen waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/54#abs-2 (2) Die Zeugnisse werden von den Ausbildern erstellt. Wurden Rechtsreferendare während eines Ausbildungsabschnitts bei einer Ausbildungsstelle von mehreren Ausbildern ausgebildet, so erstellt das Zeugnis der letzte Ausbilde. Die früheren Ausbilder fertigen hierzu Beiträge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/54#abs-3 (3) Die Zeugnisse sollen ein Bild von der Eignung, den Fähigkeiten, den praktischen Leistungen, dem Fleiß, dem Stand der Ausbildung und der Führung geben. Sie haben Zahl und Art der erbrachten Leistungen aufzuführen. In den Zeugnissen ist festzustellen, ob die Rechtsreferendare das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/54#abs-4 (4) Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare jeweils Zeugnisse gemäß Abs. 3 zu erstellen. In der nach Ablegung der schriftlichen Prüfung stattfindenden Arbeitsgemeinschaft sind an Stelle der Zeugnisse Bescheinigungen über die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft auszustellen, in denen vermerkt ist, an welchen Veranstaltungen die Rechtsreferendare nicht teilgenommen haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/54#abs-5 (5) In den Zeugnissen ist die Gesamtleistung der Rechtsreferendare mit einer der in § 4 Abs. 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/54#abs-6 (6) Soweit eine Ausbildung an einer juristischen Fakultät erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) vorzulegen. Erfolgt diese Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum, ist für die weitere Ausbildung nach § 48 Abs. 3 ein Zeugnis nicht erforderlich.

§ 53a § 55