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JAPO

§ 36 Wiederholung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/36#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer, die die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, falls sie nicht zwischenzeitlich die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden haben. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/36#abs-2 (2) Die erneute Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Ist die Meldefrist bei Erhalt des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung bereits verstrichen, ist eine Meldung noch bis zum dritten Werktag nach Erhalt des Bescheids möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/36#abs-3 (3) § 15 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/36#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderes sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/36#abs-5 (5) Wer die Prüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in Bayern nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Land eine unzumutbare Härte bedeuten würde und wenn die Prüfungsbehörde des anderen Landes dem Wechsel des Prüfungsorts zustimmt.

§ 35 § 37