nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 36 JAPO (Bayern) — Wiederholung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, falls sie nicht zwischenzeitlich die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden haben. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.

(2) Die erneute Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Ist die Meldefrist bei Erhalt des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung bereits verstrichen, ist eine Meldung noch bis zum dritten Werktag nach Erhalt des Bescheids möglich.

(3) § 15 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderes sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

(5) Wer die Prüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in Bayern nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Land eine unzumutbare Härte bedeuten würde und wenn die Prüfungsbehörde des anderen Landes dem Wechsel des Prüfungsorts zustimmt.

---

Zitiervorschlag: § 36 JAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/36

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
