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JAG NRW§ 56a Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/56a#abs-1 (1) Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 für bestanden erklärt worden, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes dem Prüfling, der die Prüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat, auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 59 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/56a#abs-2 (2) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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07.05.2025 in Kraft
Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025
GV. NRW. 2024 S. 704
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17.02.2022 in Kraft
Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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01.01.2007 in Kraft
§ 56a: eingefügt durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 1. Januar 2007
GV. NRW. 2006 S. 461
GV. NRW. 2006 S. 461
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