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JAG NRW§ 35b Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/35b#abs-1 (1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der in § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stationen vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu verwenden, während der der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/35b#abs-2 (2) Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass während 80 Prozent des Bewilligungszeitraums die Dienstzeit die regelmäßige beträgt, während für die verbleibenden 20 Prozent des Bewilligungszeitraums die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vollständig vom Dienst freigestellt wird. Eine Zuweisung erfolgt für den Zeitraum der Freistellung nicht.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 32a, § 35a, § 35b und § 43 a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023
GV. NRW. 2021 S. 1475
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