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JAG NRW§ 32a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/32a#abs-1 (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ist auf Antrag das Ableisten des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung) zu bewilligen
1. zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten,
2. im Falle einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, oder
3. in Fällen besonderer persönlicher Gründe, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/32a#abs-2 (2) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/32a#abs-3 (3) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu stellen, der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung spätestens einen Monat vor Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die Teilzeitbeschäftigung kann nur zum Ersten eines Monats beginnen.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 32a, § 35a, § 35b und § 43 a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023
GV. NRW. 2021 S. 1475
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.