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JAG NRW§ 15 Mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/15#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/15#abs-2 (2) Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder ein anderes Mitglied des Justizprüfungsamtes, das die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/15#abs-3 (3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/15#abs-4 (4) Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 45 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/15#abs-5 (5) Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/15#abs-6 (6) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der Juristenausbildung oder Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 15 Absatz 1 geändert, Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5(alt) wird Absatz 4 (neu) und neu gefasst, Absatz 5 (neu) eingefügt und Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.