Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge gelten vorrangig als ausgeschüttet. Substanzbeträge gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zurechnungsbeträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung entfallen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Beträge einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten Erträge, der ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, der Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.