Gesetze / Investmentsteuergesetz

InvStG

§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge gelten vorrangig als ausgeschüttet. Substanzbeträge gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zurechnungsbeträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung entfallen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Beträge einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten Erträge, der ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, der Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet.

§ 34 § 36