Gesetze / Investitionsgesetz Kohleregionen InvKG § 23 Sofortvollzug Stand: 05.01.2024 Bund2 Fassungen Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.