Gesetze / Integrationsverantwortungsgesetz
IntVG§ 6 Zustimmung im Rat bei besonderen Brückenklauseln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/6#abs-1 (1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 153 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 333 Absatz 1 oder Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntVG/6#abs-2 (2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.