Gesetze / Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz
IntSchSiHerkStBestV§ 1 Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes
Stand: 02.02.2026
Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes sind:
1.
Albanien
2.
Bosnien und Herzegowina
3.
Georgien
4.
Ghana
5.
Kosovo
6.
Moldau, Republik
7.
Montenegro
8.
Nordmazedonien
9.
Senegal
10.
Serbien.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 IntSchSiHerkStBestV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Osnabrück, 22.06.2026 – 7 B 80/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot; voraussichtliche Unionsrechtswidrigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 30 L 322/26.A
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.