Gesetze / Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz
IntSchSiHerkStBestV§ 1 Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes
Stand: 02.02.2026
Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes sind:
1.
Albanien
2.
Bosnien und Herzegowina
3.
Georgien
4.
Ghana
5.
Kosovo
6.
Moldau, Republik
7.
Montenegro
8.
Nordmazedonien
9.
Senegal
10.
Serbien.
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