Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt XI § 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/xi-1#abs-1 (1) Artikel IV ist nur auf die nach seinem Inkrafttreten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/xi-1#abs-2 (2) Eine innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 eingereichte Patentanmeldung kann nicht deshalb zurückgewiesen und ein darauf erteiltes Patent nicht deshalb für nichtig erklärt werden, weil die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung beschrieben oder benutzt worden ist, wenn die Beschreibung oder Benutzung auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beschreibung oder Benutzung der Erfindung durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger selbst erfolgt ist und erst nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 vorgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/xi-1#abs-3 (3) Die vor dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 7 und Artikel VI entstandenen Wirkungen des zeitweiligen Schutzes bleiben von dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art XI § 1 IntPatÜbkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.12.2006 – X ZR 131/02Patentrecht: Unzulässigkeit einer Auslegung von Patentansprüchen unterhalb ihres Wortlauts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 99
- BGH, 10.04.2001 – X ZR 157/98Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.