Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen

IntPatÜbkG

Art II § 18 Doppelschutz und Einrede der doppelten Inanspruchnahme

Stand: 04.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/ii-18#abs-1 (1) Eine Klage wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents ist als unzulässig abzuweisen,

1.
soweit Gegenstand des Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung mit derselben Priorität erteilt worden ist, und
2.
wenn ein Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht gegen dieselbe Partei wegen Verletzung oder drohender Verletzung des europäischen Patents oder des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Nummer 1 durch die gleiche Ausführungsform rechtshängig ist oder das Einheitliche Patentgericht über ein solches Begehren eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat und
3.
sofern der Beklagte dies in dem ersten Termin nach Entstehung der Einrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/ii-18#abs-2 (2) Erhebt der Beklagte eine Einrede nach Absatz 1, kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht auszusetzen sei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/ii-18#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ergänzende Schutzzertifikate.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/ii-18#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für vorläufige oder sichernde Maßnahmen.

Art II § 17 Art II § 19