Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen

IntPatÜbkG

Art II § 11 Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine Bundesbehörde als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen zu bestimmen.

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