Gesetze / Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
IntGüRVG§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/5#abs-1 (1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/5#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/5#abs-3 (3) Ist der Antrag nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten Person bestätigt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/5#abs-4 (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigefügt werden.