Gesetze / Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

IntGüRVG

§ 6 Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/6#abs-2 (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

§ 5 § 7