Gesetze / Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

IntGüRVG

§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/11#abs-1 (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/11#abs-2 (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/11#abs-3 (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/11#abs-4 (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

§ 10 § 12