Gesetze / Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
IntGüRVG§ 21 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/21#abs-1 (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/21#abs-2 (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.