Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 41 Wirksamwerden
Stand: 10.06.2019
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.