Gesetze / Informationsgesellschaftsstatistikgesetz

InfoGesStatG

§ 6 Übermittlungsregelung

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 5 § 7