Gesetze / Informationselektronikerausbildungsverordnung
InfoElekAusbV§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.