Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
IndFachwirtPrV 2010§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-2 (2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-3 (3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-4 (4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-5 (5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchzuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-6 (6) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-7 (7) In der Präsentation nach Absatz 6 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-8 (8) Das Thema der Präsentation nach Absatz 7 wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ eingereicht.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-9 (9) Ausgehend von der Präsentation nach Absatz 7 und 8 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 6 die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in betriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/3#abs-10 (10) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 4 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.