Gesetze / Investitionsvorranggesetz

InVorG

§ 26 Anwendbarkeit anderer Gesetze

Stand: 10.06.2019

Bund

Für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangbescheids sind bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen auch durch Stellen der Länder das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 25 § 27