Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
ImmoFachwPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoFachwPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoFachwPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoFachwPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 ImmoFachwPrV →
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- BVerwG, 22.01.2015 – 6 B 2/15Zulassung zur beruflichen Fortbildungsprüfung zum Geprüften ImmobilienfachwirtZitiert von 2
- VG Stuttgart, 02.03.2015 – 12 K 3715/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.