Gesetze / Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
ImmVermV§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/6#abs-1 (1) Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden neben ihrer Firma auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/6#abs-2 (2) Zudem werden im Register nach § 11a der Gewerbeordnung Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6, 8 und 9 sowie die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Immobiliardarlehensvermittlers unter einer Registrierungsnummer gespeichert, die die zuständige Behörde des Herkunftsstaates der zuständigen Registerbehörde mitgeteilt hat.