Gesetze / Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz
IVSG§ 14 Verordnungsermächtigungen
Stand: 21.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/14#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit intelligenter Verkehrssysteme und des Schutzes öffentlicher Interessen, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Datenintegrität und der Interoperabilität, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung der in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/14#abs-2 (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Regelungen enthalten über:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/14#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe a, bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu erlassen.