Gesetze / Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz
IVSG§ 10 Eigenerklärungen
Stand: 21.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/10#abs-1 (1) Die Dateninhaber sind verpflichtet, auf Verlangen der Nationalen Stelle Eigenerklärungen auf elektronischem Wege abzugeben. Dateninhaber können mit der Bereitstellung von Daten am Nationalen Zugangspunkt zugleich die zugehörige Eigenerklärung abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/10#abs-2 (2) Die Eigenerklärungen enthalten insbesondere Angaben über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/10#abs-3 (3) Die Nationale Stelle hat
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Nationale Stelle den betreffenden Dateninhaber zur Nachbesserung auffordern. Der Dateninhaber ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/10#abs-4 (4) Die Nationale Stelle kann die Form bestimmen, in der die Eigenerklärungen elektronisch abgegeben werden. Sie kann eine Online-Plattform zur Abgabe der Eigenerklärungen einrichten. Hat sie eine solche Plattform eingerichtet, so haben die Dateninhaber diese für die Abgabe der Eigenerklärungen zu verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/10#abs-5 (5) Sofern sich der Dateninhaber eines Datenmittlers bedient, ist der Datenmittler für die Entgegennahme der Eigenerklärungen zuständig. Der Datenmittler hat die entgegengenommenen Eigenerklärungen auszuwerten und die Auswertung an die Nationale Stelle weiterzuleiten. Der Datenmittler hat auf die Qualität der von ihm entgegen genommenen Eigenerklärungen hinzuwirken. Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/10#abs-6 (6) Die Nationale Stelle wird ermächtigt, im Wege der Allgemeinverfügung ergänzende Vorgaben zu den Absätzen 1 und 2 gegenüber Dateninhabern und Datenmittlern, soweit diese an der Bereitstellung der Daten nach § 6 beteiligt sind, zum Inhalt, zur Übermittlung und zur Struktur der Eigenerklärungen zu machen. Die Allgemeinverfügung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/10#abs-7 (7) Zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 6 genannten Rechtsakten und Vorschriften ergeben, sind keine Eigenerklärungen abzugeben.