Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

ITKTAusbV

§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/3#abs-1 (1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Berufstätigkeit in der Informations- und Telekommunikationstechnik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/3#abs-2 (2) In weiteren, gleichfalls über die gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten, werden die für die in § 1 genannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/3#abs-3 (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9, 14 und 15, 20 und 21, 26 und 27 nachzuweisen.

§ 2 § 4