Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
ITKTAusbV§ 10 Ausbildungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind über die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-3 (3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-4 (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Systemintegration sind über die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-5 (5) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.