Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

ITKTAusbV

§ 10 Ausbildungsberufsbild

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Geschäfts- und Leistungsprozesse:
2.1
Leistungserstellung und -verwertung,
2.2
betriebliche Organisation,
2.3
Beschaffung,
2.4
Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1
Informieren und Kommunizieren,
3.2
Planen und Organisieren,
3.3
Teamarbeit;
4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3
Anwendungssoftware,
4.4
Netze, Dienste;
5.
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
5.1
Ist-Analyse und Konzeption,
5.2
Programmiertechniken,
5.3
Installieren und Konfigurieren,
5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
5.5
Systempflege;
6.
Systementwicklung:
6.1
Analyse und Design,
6.2
Programmerstellung und -dokumentation,
6.3
Schnittstellenkonzepte,
6.4
Testverfahren;
7.
Schulung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind über die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

8.
informations- und telekommunikationstechnische Systeme:
8.1
Architekturen,
8.2
Datenbanken und Schnittstellen;
9.
kundenspezifische Anwendungslösungen:
9.1
kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege,
9.2
Bedienoberflächen,
9.3
softwarebasierte Präsentation,
9.4
technisches Marketing;
10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
10.1
Produkte, Prozesse und Verfahren,
10.2
Projektplanung,
10.3
Projektdurchführung,
10.4
Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-3 (3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
kaufmännische Systeme,
2.
technische Systeme,
3.
Expertensysteme,
4.
mathematisch-wissenschaftliche Systeme,
5.
Multimedia-Systeme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-4 (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Systemintegration sind über die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

8.
Systemintegration:
8.1
Systemkonfiguration,
8.2
Netzwerke,
8.3
Systemlösungen,
8.4
Einführung von Systemen;
9.
Service:
9.1
Benutzerunterstützung,
9.2
Fehleranalyse, Störungsbeseitigung,
9.3
Systemunterstützung;
10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
10.1
Produkte, Prozesse und Verfahren,
10.2
Projektplanung,
10.3
Projektdurchführung,
10.4
Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/10#abs-5 (5) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Rechenzentren,
2.
Netzwerke,
3.
Client-Server,
4.
Festnetze,
5.
Funknetze.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

§ 9 § 11