Gesetze / IT-Beratung-Fortbildungsprüfungsverordnung
ITBFPrV§ 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITBFPrV/12#abs-1 (1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITBFPrV/12#abs-2 (2) Jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITBFPrV/12#abs-3 (3) Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ITBFPrV/12#abs-4 (4) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. Die Frist nach § 5 Absatz 2 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ITBFPrV/12#abs-5 (5) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.