Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
IT-Staatsvertrag§ 7 Organe
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-Staatsvertrag/7#abs-1 (1) Die gemeinsame Anstalt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet und vertreten. Sie oder er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-Staatsvertrag/7#abs-2 (2) Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-Staatsvertrag/7#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Fall ihrer oder seiner Abwesenheit.