Gesetze / Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMSüßFPrV

§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMS%C3%BC%C3%9FFPrV/2#abs-1 (1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren ist Folgendes erforderlich:

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren,
2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMS%C3%BC%C3%9FFPrV/2#abs-2 (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und
2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.
§ 1 § 3