Gesetze / Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMSüßFPrV§ 18 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMS%C3%BC%C3%9FFPrV/18#abs-1 (1) Vor Ablauf des 30. Juni 2016 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren“ und „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren“ werden nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren“ vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2019 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMS%C3%BC%C3%9FFPrV/18#abs-2 (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 angemeldet werden, kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMS%C3%BC%C3%9FFPrV/18#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 17 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.