Gesetze / Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMSüßFPrV§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMS%C3%BC%C3%9FFPrV/14#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMS%C3%BC%C3%9FFPrV/14#abs-2 (2) In den Teilprüfungen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMS%C3%BC%C3%9FFPrV/14#abs-3 (3) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine zusammengefasste Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IMS%C3%BC%C3%9FFPrV/14#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Bewertung aus der erbrachten Leistung zu bilden. Aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel zu berechnen.