Gesetze / Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMPMedFPrV

§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/7#abs-1 (1) Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/7#abs-2 (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.

§ 6 § 8