Gesetze / Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMPMedFPrV

§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/16#abs-1 (1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/16#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und
2.
in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/16#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für den Handlungsbereich beantragt werden, in dem die Situationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewerteten worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/16#abs-4 (4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/16#abs-5 (5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Handlungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 15 § 17