Gesetze / Landesrecht Bayern / IMBY-Gesetz

IMBYG

Art 3 Leitung der IMBY

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Leitung der IMBY und ihre Stellvertretung werden vom Staatsministerium vorgeschlagen und durch die Staatsregierung bestellt und abberufen. Ihre Rechtsverhältnisse können durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt werden, die das Staatsministerium mit Zustimmung der Staatsregierung im Namen des Freistaates Bayern schließt. Darüber hinaus kann die Leitung mit Zustimmung des Staatsministeriums die Rechtsverhältnisse weiterer Beschäftigter in leitender Funktion durch privatrechtliche Dienstverträge regeln, wenn hierfür ein besonderes betriebliches Bedürfnis besteht.

Art 2