Gesetze / Landesrecht Bayern / IMBYG · GVBl. S. 477, 490, BayRS 640-2-B
Gesetz über die Immobilien Freistaat Bayern
3 Normen · Ausgangsfassung vom 22.12.2015 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Art. 1 Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“
- Art. 2 Aufgaben und Befugnisse
- Art. 3 Leitung der IMBY
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
05.08.2022 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Art. 130f Abs. 9 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.